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§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Vertrags mit der RAH Kraft (Schweiz) GmbH
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende AGB, insbesondere auch Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
- Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen und vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrecht Anwendung.
§ 2 Angebot und Annahme
- Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
- Die zum Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen – Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gewichtsangaben usw.- enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Näherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass technische Abweichungen der Leistungsdaten auftreten können, insbesondere im Hinblick auf Farbunterschiede sowie die Rahmenhöhe und die Größe der Module.
- Alle Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich netto, exklusive 7.6% Mehrwertsteuer.
- Die Lieferung der Ware erfolgt erst nach Vorauszahlung des vollen Kaufpreises. Die Vorauszahlung hat bis mindestens 5 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin zu erfolgen, andernfalls sich die RAH Kraft (Schweiz) GmbH vorbehält vom Vertrag zurück zu treten.
- Zahlungen sind jeweils innert 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart.
- Im Falle des Zahlungsverzugs, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich zustehenden Höhe zu verlangen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.
- Das Recht auf Verrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Leistungszeit und Gefahrübergang
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nurvorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Eine Überschreitung vereinbarter Liefertermine ist von uns auch nicht zu vertreten, wenn die Verzögerung auf einer nicht ordnungsgemäßen Belieferung durch einen Zulieferer von uns beruht und wir nachweisen können, dass wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung Sorge getragen haben.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
- Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
- Wir sind zur Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
§ 5 Gewährleistung
- Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Kunde hat nach Erhalt der Ware drei Tage Zeit, um eine Mängelprüfung durchzuführen und der RAH Kraft (Schweiz) GmbH die Mängel schriftlich mitzuteilen. Werden dabei keine funktionsrelevanten Beanstandungen geltend gemacht, so gilt die Lieferung dennoch als abgenommen.
- Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nachbesserung vor. Ein Recht auf Wandelung wird in Gemässheit dessen ausgeschlossen.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Wir übernehmen keine Garantien im Rechtssinne. Soweit in Angeboten von Garantien die Rede ist, handelt es sich ausschließlich um Herstellergarantien, die nur mit dem jeweiligen Hersteller abzuwickeln sind.
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§ 6 Haftung für Schäden
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Dieser Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Hilfspersonen.
- Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und entstehen dadurch Schäden an der Anlage, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlöscht das (Mit-)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)-Eigentum zusteht wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus dem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Käufer erteilt die Zustimmung, dass der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden kann.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 8 Verjährung eigener Ansprüche
- Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren in Anwendung von Art. 127 OR in zehn Jahren.
- Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt Art. 130 OR.
§ 9 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft RAH Kraft (Schweiz) GmbH.
- Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht
§ 11 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: 01.08.2010
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